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Auszüge aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) - § 5 Zielvereinbarungen

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  • 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  • 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  • 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,

  • 1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
  • 2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
  • 3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
  • 4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Der folgende Absatz ist in der HTML-Originalversion vorhanden, jedoch nicht in der PDF-Originalversion! (Stand Mai 2002)

(6) Sofern in einer Zielvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Erhebung einer Klage wegen Ansprüchen aus einer Zielvereinbarung nach Absatz 1 und 2 nur zulässig, wenn eine der Parteien erfolglos eine Gütestelle, die Streitschlichtung betreibt, angerufen hat und diese dies bescheinigt. Die Vorschriften des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung über die Gütestellen gelten entsprechend.

Zu § 5: Zielvereinbarungen

Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich der Zielvereinbarung als ergänzendes Instrument der Herstellung der Barrierefreiheit für die Bereiche, die nicht bereits durch besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben hinreichend bestimmt sind (wie z.B. durch Nahverkehrspläne nach dem Personenbeförderungsgesetz oder Programme nach der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung). Vereinbarungspartner sollen die verpflichteten Unternehmen oder Unternehmensverbände für ihre Tätigkeitsbereiche oder ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der einen und die Behindertenverbände auf der anderen Seite sein. Ziel ist es, Verbände mit einer gewissen Größe und Repräsentanz als Partner für Zielvereinbarungen zu berechtigen, die auch Verhandlungen nach Satz 3 von den Unternehmen oder Unternehmensverbänden fordern können. Damit soll sichergestellt werden, dass Vereinbarungen von kompetenten Partnern geschlossen werden, die möglichst umfassend die Erfahrungen und Erkenntnisse der Betroffenen einbeziehen. Auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer, der Vertreter der Behindertenverbände oder der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Beirat nach § 64 (SGB IX berufen worden sind, kann das BMGS die Anerkennung aussprechen. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter Zugrundelegung des § 2 Behindertengleichstellungsgesetz - BGG darauf zu achten, dass unter den vorgeschlagenen Verbänden auch Vereinigungen sind, die schwerpunktmäßig Interessen behinderter Frauen vertreten. In gleicher Weise ist darauf zu achten, dass das breite Spektrum der Verbände behinderter Menschen hierbei Berücksichtigung findet.

Je nach Reichweite der zu schließenden Zielvereinbarung werden das Unternehmen oder der Unternehmensverband sowie der Behindertenverband mit seiner räumlichen Untergliederung die Vereinbarung schließen, die ihrem sachlichen und räumlichen Organisations- und Tätigkeitsbereich entspricht. Z.B. soll ein Blindenverband keine Vereinbarung für den barrierefreien Zugang für Rollstuhlfahrer schließen. In der Praxis werden voraussichtlich stets Zusammenschlüsse von Behindertenverbänden gemeinsam mit den Unternehmen oder Unternehmensverbänden Vereinbarungen schließen, die möglichst alle Formen von Beeinträchtigungen umfassen. Damit würde für die Unternehmen oder Unternehmensverbänden auch mehr Rechts- und Vertragssicherheit geschaffen. Der Begriff des Unternehmens wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz im umfassenden Sinne verstanden. Kennzeichnend für ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmen seine wirtschaftlichen oder ideellen Ziele verfolgt (vgl. BAG (Bundesamt für Gesundheit) AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nummer 5 zu § 1 Betr.VG 1972).

Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um zivilrechtliche Verträge, deren Inhalt von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet werden kann. Da die Partner einer Zielvereinbarung grundsätzlich im Rechtsverkehr erfahrene Wirtschaftsunternehmen und Verbände sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese angemessenen vertraglichen Regelungen für den Fall vorsehen, dass die Vereinbarung z.B. nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllt wird.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts entfaltet die Zielvereinbarung rechtliche Verbindlichkeit nur für die am Abschluss beteiligten Parteien. Die Mitglieder eines Verbandes werden daher nur insoweit verpflichtet, als der Verband aufgrund Satzung oder Einzelvollmacht zu ihrer Vertretung berechtigt ist.

Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine Zielvereinbarung, die in einer solchen Vereinbarung mindestens enthalten sein sollen. Damit wird das Recht auf Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern durch bestimmte Mindestinhalte näher konkretisiert. Es sind mindestens die Vertragspartner und der räumliche und sachliche Geltungsbereich der Regelung zu bestimmen, die Standards für die barrierefreie Gestaltung der Lebensbereiche festzulegen und die zeitlichen Vorgaben für die Umsetzungsschritte zu setzen. Um eine solche Vereinbarung auch umsetzungssicher zu machen, sollten Regelungen für den Fall der Vertragsverletzung getroffen werden. Ob dieses z.B. in Form von Vertragsstrafenabreden geschieht, bleibt den Vertragspartnern überlassen. Als Instrument freiwilliger Vereinbarung soll der Gestaltungswille der potentiellen Vertragspartner nicht eingeschränkt werden. Kommen solche Zielvereinbarungen nicht zustande oder wird Barrierefreiheit nur unzureichend erreicht, ist der Gesetzgeber aufgerufen, selbst tätig zu werden. Hierzu dient die Ergänzung der Berichtspflicht der Bundesregierung in § 66 SGB IX, mit der die Wirksamkeit dieses Instrumentariums überprüft werden soll.

Absätze 3 und 4 bezwecken die im allseitigen Interesse liegende Konzentration von Verhandlungen über Zielvereinbarungen. Absatz 3 bestimmt wie Verbände behinderter Menschen Kenntnis davon erlangen können, dass ein anderer Verband einen Verhandlungsanspruch gegenüber einem Unternehmensverband oder Unternehmen geltend gemacht hat. Angesichts der umfassenden Verfügbarkeit des Internet-Zugangs bei den betreffenden Verbänden ist die Bekanntgabe über die Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Zielvereinbarungsregister) hinreichend; diese Verfahrensweise ist unkomplizierter, kosten- und zeitsparender als eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger und in Tageszeitungen. Verbände behinderter Menschen, die sich innerhalb der Vier-Wochen-Frist nach Bekanntgabe nicht melden, verlieren nach Absatz 4 Nummer 1 den Verhandlungsanspruch gegenüber dem betroffenen Unternehmensverband bzw. Unternehmen in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand. Um die Interessenvertretung aller in eine Verhandlung einbezogenen Behindertenverbände und eine einheitliche Verhandlungsführung zu gewährleisten, beginnen die Verhandlungen erst, nachdem eine gemeinsame Verhandlungskommission auf Seiten der Behindertenverbände zustande gekommen und eine angemessene Vorbereitungsfrist, höchstens vier Wochen, verstrichen ist.

Dieses Bündelungsverfahren rechtfertigt es, den grundsätzlich in Absatz 1 Satz 3 geregelten Verhandlungsanspruch im Rahmen des Absatzes 4 einzuschränken (Präklusionswirkung). Absatz 4 Nummer 2 trägt insbesondere den Belangen kleinerer Unternehmen Rechnung, die mit der eigenständigen Durchführung der Verhandlungen gegebenenfalls in erheblichem Maße belastet werden könnten. Sie sollen auf Verhandlungen mit einem Unternehmensverband verweisen können und sind in diesem Fall für die Dauer der mit dem Unternehmensverband geführten Verhandlungen selber nicht verpflichtet. Diese zeitweise Präklusionswirkung entfällt, wenn mit dem Unternehmensverband eine Zielvereinbarung zustande gekommen ist. Sie lebt wieder auf, wenn das Unternehmen der auf Verbandsebene zustande gekommenen Zielvereinbarung vorbehaltlos beitritt, indem es alle Rechte und Pflichten rechtsverbindlich für das Unternehmen übernimmt (Absatz 4 Nummer 4). Generell gilt für Verbände behinderter Menschen - unabhängig davon, ob sie Verhandlungen innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 beigetreten oder nicht beigetreten sind, dass sie für den Gegenstand - also den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich und die Geltungsdauer - der Zielvereinbarung keinen Anspruch auf (weitere) Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 mehr haben.

Im Absatz 5 soll im Zusammenhang mit der Berichtspflicht eine Dokumentation von Zielvereinbarungen erfolgen, um die Wirkung dieser Regelung beurteilen zu können. Insoweit ist auch eine Mitteilungspflicht vorgesehen, da nur so eine Erfassung technisch möglich ist. Es erscheint gerechtfertigt, die Mitteilungspflicht den Behindertenverbänden aufzuerlegen, weil gerade diese ein Interesse an der Dokumentation der Vereinbarungen haben. Absatz 4 Satz 2 sorgt für den notwendigen Gleichklang im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes und der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung. Das bedeutet, wenn z.B. ein Programm im Sinne des § 2 Absatz 3 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung erstellt worden ist, ein Verhandlungsanspruch nach § 5 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Absatz 6 sieht vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus den Zielvereinbarungen grundsätzlich ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor. Damit soll ein Filter für mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen geschaffen werden. Der Entwurf lehnt sich insoweit an die Konzeption an, die der Entwurf eines Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes z.B. bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot vorschreibt. Mit Rücksicht auf den freiwilligen Charakter der Zielvereinbarung wird den beteiligten Parteien das Recht eingeräumt, in ihrer Vereinbarung vom Modell der Streitbeilegung unter Einschaltung einer Gütestelle einvernehmlich abzuweichen.